Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten,
wenn
-Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
-sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden
Bezügen (Nr. 1 -
Renten) oder Leistungen nach Nr. 5 (Leistungen aus
Altersvorsorgeverträgen, bspw. Riester),
-Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
Steuerpflichtige
mit Gewinneinkünften,
d.h. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten
werden, gleiches gilt
bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen
Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese
nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das
betrifft bspw. die Übungsleiterpauschale
oder steuerfreie
Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.
Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere
-Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
-Einkünften aus Kapitalvermögen, anderen
sonstigen Einkünften,
-beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung,
-privaten Veräußerungsgeschäften besteht Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine,
wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung)
oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.
-Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt,
wenn
sie - aufgrund der Abgeltungsteuer - in die
Einkommensteuerveranlagung nicht einbezogen werden.
Exakt beschreibt § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) den Umfang der
Beratungsbefugnis und zwar
wie folgt: Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
1. Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr.
1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,
2. keine Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze
ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen
sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des
EStG in voller Höhe steuerfrei, und
3. Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000
EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 EUR, nicht übersteigen
und im Veranlagungsverfahren
zu erklären sind oder auf Grund eines
Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der
Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes und
in den Fällen des § 23 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1
EStG; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der
Einkommensteuer
und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt
sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der
Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes
1999, bei mit Kinderbetreuungskosten
im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1
Nr. 5 und 8 EStG sowie bei mit haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des EStG
zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten
des
Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden
sind, dürfen weiterhin
beraten werden.
Quelle <https://www.bvl-verband.de/lohnsteuerhilfevereine/wen-duerfen-lohnsteuerhilfevereine-beraten/>